Donnerstag, 22. Oktober 2009

Sicherheit und Verkehr

Informations- und Diskussionsabend
"Sicherheit und Verkehr - Leitsystem"

Am 21. Oktober 2009 um 19.00 Uhr wurden die Bewohner über bereits umgesetzte Maßnahmen zu den Leitbildschwerpunkten "Sicherheit und Verkehr" der letzten 3 Jahre und zu geplanten Maßnahmen für das Jahr 2010, zu dieser Thematik, informiert.
Der Ausschuss der Dorferneuerung konnte neben Bürgermeister Thomas Widrich, Vizebürgermeister Wolfgang Kaufmann, STR für Verkehrsangelegenheiten LAbg. Emmerich Weiderbauer, STR Werner Rafetseder, STR Herbert Blecha, Dorferneuerungsstadtrat Anton Linsberger zahlreiche Gemeinderäte begrüßen.

Interesse war gegeben

Das Interesse der Bewohner hielt sich aus Sicht des Obmanns Markus Ledl vom Trägerverein FC-Hubertus in Grenzen. "Man sieht, dass in der heutigen schnellen und stressigen Zeit kaum mehr Zeit bleicht um aktiv seinen Lebenraum mitzugestalten." so Markus Ledl.

Gemeinsame Diskussion

Gemeinsam wurde über die Möglichkeiten von 30 km/h Zonen mit Rechtsvorrang, einen Standort für einen Informationspunkt mit Übersichtskarte, Bepflanzung von Grüninseln, usw. diskutiert.
Baudirektor Ing. Gerhard Golznig präsentierte die Planung des Baumates bezüglich Kreuzungsgestaltung beim Sportplatz in Richtung Kindergarten und Josef Böck Straße. Die beste Lösung wir ein Mini-Kreisverkehr in diesem Bereich sein.

Folienvortrag zu dieser Veranstaltung

"Sicherheit und Verkehr - Leitsystem" unter
http://www.hlaysper.ac.at/21102009 jederzeit abrufbar.

Zusammenfassung der Schwerpunktsmaßnahmen zu dieser Thematik für 2010:

  • 30 km/h Zone mit Rechtsregel oder Wohnstraße in Siedlungsgebieten
  • Kreuzungsumbau inkl. Busbucht und Gehsteige in Richtung Kindergarten, Josef Böck Straße beim Sportplatz in Pielachberg
  • Schaffung eines "Info-Point" mit zentraler Lage

Informationen
Gesetzestext zum Thema "Wohnstraße":

§ 76b. Wohnstraße.
(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.
(2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.
(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.
(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach Abs. 3 gewährleistet wird.
(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.

Bericht: Markus Ledl